Datenschutzerklärung

Wichtiger Hinweis zu der Datenschutzrichtlinie

 

Art. 1 DSGVO

Gegenstand und Ziele

  1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
  2. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
  3. Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Passende Erwägungsgründe

(1) Datenschutz als Grundrecht (2) Wahrung der Grundrechte (3) Versuchte Harmonisierung der Datenschutzvorschriften durch die RL 95/46/EG (4) Einklang mit anderen Rechten (5) Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten zum Datenaustausch (6) Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus trotz Zunahme des Datenaustausches (7) Rechtsrahmen und Vertrauensbasis durch Sicherheit und Kontrolle (8) Übernahme in nationale Rechtsvorschriften (9) Unterschiedliche Schutzstandards durch die RL 95/46/EG (10) Gleichwertiges Schutzniveau trotz nationaler Spielräume (11) Gleiche Befugnisse und Sanktionen (12) Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates 
 

Art. 2 DSGVO

Sachlicher Anwendungsbereich

  1. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
  2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
    1. im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
    2. durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
    3. durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
    4. durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
  3. 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
  4. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.

Passende Erwägungsgründe

(13) Berücksichtigung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (14) Keine Anwendung auf juristische Personen (15) Technologieneutralität (16) Keine Anwendung auf Tätigkeiten der nationalen und gemeinsamen Sicherheit (17) Anpassung der VO (EG) Nr. 45/2001 (18) Keine Anwendung auf den persönlichen oder familiären Bereich (19) Keine Anwendung auf die Strafverfolgung (20) Kein Einfluss auf die Unabhängigkeit der Justiz (21) Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste bleibt unberührt (27) Keine Anwendung auf Daten Verstorbener

Passende Paragraphen des BDSG

§ 1 BDSG Anwendungsbereich des Gesetzes 
 

Art. 3 DSGVO

Räumlicher Anwendungsbereich

  1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
  2. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
    1. betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
    2. das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
  3. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

Passende Erwägungsgründe

(22) Verarbeitung durch eine Niederlassung (23) Anwendung auf Verarbeiter/Auftragsverarbeiter außerhalb der Union bei gezieltem Anbieten an Betroffene innerhalb der Union (24) Anwendung auf Verarbeiter/Auftragsverarbeiter außerhalb der Union bei Profilerstellung von Betroffenen innerhalb der Union (25) Anwendung auf Verarbeiter außerhalb der Union aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen

Passende Paragraphen des BDSG

§ 1 BDSG Anwendungsbereich des Gesetzes